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715 13 293

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. März 2014 (715 13 293)

Basel-Landschaft · 2012-08-03 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung / Parteientschädigung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Fall die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 125 V 32 E. 4.b). Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des EVG vom 21. September 1999, E. 2a., a.a.O.). Diese sind jeweils eingehend zu prüfen, wogegen bei den beiden übrigen Voraussetzungen – jener der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – keine strengere Prüfung angebracht ist als diejenige, wie sie auch im Gerichtsverfahren zur Anwendung gelang. Indem Art. 37 Abs. 4 ATSG im Gegensatz zu Art. 61 lit. f ATSG nicht von der Rechtfertigung, sondern vom Erfordernis der anwaltlichen Vertretung spricht, übernahm der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung und sah eine strenge Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vor. Auch die neuere Rechtsprechung bestätigt, dass im Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein grundsätzlich strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2, BGE 132 V 200 E. 5.1.3).

E. 2.2 Bei der Voraussetzung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ist auf die Schwierigkeit des konkreten Falles und auf die jeweilige Verfahrensphase abzustellen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2003, a.a.O., Art. 37, Rz. 21, mit Hinweisen auf die bundesrätliche Botschaft zum ATSG). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2, BGE 132 V 200, E. 4.1). Unter anderem wird in der Lehre zu Art. 37 Abs. 4 ATSG die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung bejaht, wenn beispielsweise im Rahmen einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zum Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist. Ferner wird die Notwendigkeit bejaht, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Partei droht (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 37 N 23). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass nebst den Umständen des Einzelfalls auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Zudem kommen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht (vgl. BGE 125 V 32, E. 4.b). 3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Mehrheit der Einsprachen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstandsbereich ohne Beizug einer Rechtsvertretung erhoben würden, was dafür spreche, dass keine hohen formellen Hürden an eine Einsprache gestellt würden. Zudem bestehe aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes genügend Gewähr dafür, dass die Entscheid relevanten Aspekte ohne weiteres Zutun der versicherten Person beleuchtet würden. Im vorliegenden Fall sei schliesslich aufgrund der Protokolleinträge anlässlich der erfolgten Beratungsgespräche festzustellen, dass die Beschwerdeführerin umfassend über die Voraussetzungen des Taggeldanspruches informiert worden sei. Sie habe sich daher ohne Weiteres ein Bild davon machen können, welche Umstände zur Verfügung vom 3. August 2012 geführt hätten. Damit seien indes keine schwierigen rechtlichen Fragestellungen verbunden gewesen, welche eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie sich wegen absehbarer finanzieller Probleme am 5. Juni 2012 mit der Erwartung an ihren Rechtsvertreter gewandt habe, dass dieser aus dem Dschungel der Auseinandersetzungen mit Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bzw. Invalidenversicherung sowie der Sozialhilfe einen koordinierenden Ausweg finden möge. In dieser widersprüchlichen und sozialversicherungsrechtlich komplexen Situation habe ihr der Rechtsvertreter das Zusammenwirken zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung erläutert und sie angewiesen, sich trotz anhaltender und begründeter subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV anzumelden. Der Rechtsvertreter habe die Versicherte in der Folge auf verschiedenen Ebenen begleitet. Da die Sozialbehörde nicht bereit gewesen sei, diese Bemühungen zu finanzieren, sei der Rechtvertreter gezwungen gewesen, sein Mandat niederzulegen. Unter den konkreten Umständen sei es beinahe zynisch, wenn die Vorinstanz nunmehr behaupte, es habe an der Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtbeistands gefehlt. 3.2. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bereits im Vorfeld der ursprünglich angefochtenen Verfügung des RAV vom 3. August 2013 war die Problematik der krankheitsbedingten Vermittlungsunfähigkeit mit der Versicherten eingehend thematisiert worden. Nebst dem schon dazumal aktenkundigen Umstand, dass die Versicherte seit Mitte Oktober 2011 bis Ende Juli 2012 seitens ihres Hausarztes vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden war (vgl. Arztzeugnisse von Dr. D. , Akten N° 107 und 109), war anlässlich des Erstgesprächs vom 3. Juli 2012 insbesondere die Frage aufgeworfen worden, ob sich die Versicherte in der Lage fühle, die gesuchte Tätigkeit bzw. das gesuchte Pensum auszuüben. Diese Frage aber hat die Versicherte klar verneint (vgl. Mailschreiben RAV vom 13. September 2012, Akt N° 18). Ebenfalls schon in diesem frühen Zeitpunkt wurde deshalb festgehalten, dass die Versicherte infolge ihrer bis auf weiteres bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen werde. Dass die Versicherte über die Tragweite ihrer insbesondere auch subjektiven Bereitschaft, eine geeignete Arbeit anzunehmen, informiert war, spricht schliesslich der Umstand, dass im fraglichen Protokoll festgehalten worden war, dass sie erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% monatliche Stellenbewerbungen zu tätigen habe (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 3. Juli 2012, Akt N° 73 ff.). Dieses Protokoll ist von der Versicherten unterzeichnet worden, weshalb sie bei ihren Erklärungen zu behaften ist. Zumal sie sowohl mündlich als auch schriftlich offensichtlich über sehr gute bzw. genügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Lebenslauf, Akt N° 84), kann demnach ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr die Bedeutung der persönlichen Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit als subjektive Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich bewusst gewesen sein musste. Soweit beschwerdeweise nunmehr geltend gemacht wird, sie sei angewiesen worden, sich trotz anhaltender und begründeter subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse anzumelden, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die unentgeltliche Verbeiständung nicht nur mangels Notwendigkeit, sondern auch infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache vom 10. September 2012 hätte abgelehnt werden müssen. Ihrer nunmehr vorgebrachten Auffassung ist jedenfalls entgegen zu halten, dass für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dies jedoch war spätestens seit dem Erstgespräch vom 3. Juli 2012 der Fall. Die Vermittlungsfähigkeit setzt bekanntermassen stets auch die subjektive Bereitschaft voraus, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Genau diese Bereitschaft jedoch war von der Versicherten explizit verneint worden. Die Bedeutung dieses Umstands musste nebst ihrem Rechtsvertreter auch der Versicherten selbst bewusst sein. So geht aus der Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2013 hervor, dass die Versicherte von ihrem Rechtsvertreter angehalten worden sei, sich trotz anhaltender subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung für den Bezug von Taggeldleistungen anzumelden. Zumal sie bereits zuvor im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Juni 2012 festgehalten hatte, aus krankheitsbedingten Gründen bis auf weiteres an der Arbeitsleistung verhindert zu sein, mussten ihr die Beweggründe der ablehnenden Verfügung des RAV vom 3. August 2012 jedenfalls soweit bekannt sein, dass sie sich auch ohne anwaltliche Vertretung dagegen hätte zur Wehr setzen können. Dies gilt umso mehr, als sich in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht über die Frage der Vermittlungsfähigkeit hinaus keine weiteren Rechts- oder Sachverhaltsprobleme gestellt haben. Hinsichtlich ihrer subjektiven Vermittlungsbereitschaft hätte die Versicherte einzig darlegen müssen, dass und weshalb sie entgegen ihrer bisherigen Aussage nunmehr doch bereit und in der Lage gewesen wäre, einer zumutbaren Anstellung im Umfang von mindestens 20% nachzugehen. Dafür aber bedurfte es keiner anwaltlichen Vertretung. 3.3 An diesem Ergebnis vermag die in der Beschwerdebegründung zitierte Judikatur nichts zu ändern. Entgegen dem in plädoyer 6/2010 erwähnten – strafrechtlichen – Präjudiz des Bundesgerichts vom 9. September 2010 handelt es sich vorliegend gerade nicht um einen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung aufgrund prozessrechtlicher Rügen geradezu als komplex zu bezeichnen wäre. Darüber hinaus ist mit der Ablehnung in der Anspruchsberechtigung kein vergleichbar schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Versicherten verbunden, wie dies bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Fall ist. Gleiches gilt für das in SVR 2009 IV Nr. 5 zitierte Präjudiz des Bundesgerichts vom 19. August 2008; entgegen der hier vorliegenden Konstellation war der Versicherte in jenem Fall zweifelsohne auf anwaltliche Vertretung angewiesen, um mittels ergänzender Fragen zu einem medizinischen Fragenkomplex Stellung nehmen und damit bereits in einem frühen Zeitpunkt seine gesetzlich statuierten Mitwirkungsrechte wahren zu können. Entgegen der hier vorliegenden Konstellation lag jenem vom Bundesgericht entschiedenen Fall zudem eine ausserordentlich schwierige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zu Grunde. Solche Umstände liegen hier gerade nicht vor. Es ist daran zu erinnern, dass sich eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, weil rechtliche oder tatsächliche Fragen mit erhöhter Komplexität dies als notwendig erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). Dies bedeutet, dass nur die besonderen oder überdurchschnittlichen Fälle von der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfasst werden. Die zitierten Fundstellen sind daher nicht einschlägig. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hinweist, dass ihr Rechtsvertreter einen Ausweg aus dem Dschungel der Auseinandersetzungen mit Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- bzw. Invalidenversicherung und der Sozialhilfe habe finden müssen und sie deshalb auf verschiedenen Ebenen begleitet habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Rechtsgebiete klar zu trennen sind. Die Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung können infolge unterschiedlicher Fragestellungen in den einzelnen Rechtsgebieten erfüllt sein, in anderen jedoch nicht. Im vorliegenden Fall lagen den verschiedenen Gebieten ebenfalls unterschiedliche Problemfelder zu Grunde. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in unfall- oder invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht orientiert sich deshalb nicht an denselben Massstäben, wie sie in casu betreffend die Ablehnung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruches mangels Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung gelangen. Die pauschale Argumentation der Beschwerdeführerin vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sozialbehörde nicht bereit gewesen sei, die anwaltlichen Bemühungen zu finanzieren. Die Verweigerung von Sozialhilfeleistungen stellt jedenfalls keinen Grund dar, dass die entsprechenden Bemühungen des Rechtsvertreters von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen wären. Zusammenfassend kann nicht davon gesprochen werden, dass bei der vorliegenden Sachlage, bei welcher die fehlende Vermittlungsbereitschaft offensichtlich bereits vor dem Anheben der Einsprache vom 10. September 2012 aktenkundig war, eine widersprüchliche oder komplexe Situation vorgelegen hätte. Die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im entsprechenden Verwaltungs- und Einspracheverfahren muss somit verneint und die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – im Ergebnis demnach abgewiesen werden. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 (…) Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 600.— (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. März 2014 (715 13 293) Arbeitslosenversicherung Unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren; Beschwerdelegitimation; Anspruch mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Bohny, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung / Parteientschädigung A. A. erlitt im Rahmen ihrer Beschäftigung im Pflegeheim B. in C. am 13. Oktober 2011 ein Verhebetrauma, aufgrund dessen sie in der Folge vollständig arbeitsunfähig war. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aufgelöst hatte, meldete sich die Versicherte am 21. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 7. Juni 2012 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. B. Mit Verfügung vom 3. August 2012 sprach das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit infolge krankheitsbedingter Gründe rückwirkend seit 7. Juni 2012 ab. Mit Verfügung vom 13. August 2012 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basellandschaft (Kasse) die der Versicherten seither ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘517.45 zurück. C. Eine gegen die Verfügung des RAV vom 3. August 2012 von der Versicherten, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, erhobene Einsprache vom 10. September 2012 wies das KIGA Baselland nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 18. September 2013 ab. Ebenfalls abgewiesen wurde dabei der Antrag der Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung. D. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren erhoben sowohl die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, als auch deren Rechtsvertreter in eigenem Namen am 10. Oktober 2013 frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. E. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 25. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote für die Bemühungen im vorangehenden Einspracheverfahren sowie für die seither erfolgten Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die Versicherte ihre Kontrollpflicht erfüllt, vorliegend also der Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist die versicherte Person dann in eigenem Namen beschwerdelegitimiert, wenn die Frage streitig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren bzw. einen bestimmten Verfahrensabschnitt überhaupt Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht. Geht es jedoch nur um die Höhe der Entschädigung, ist einzig der Rechtsvertreter selbst zur Anfechtung befugt, während dem Versicherten eine entsprechende Legitimation fehlt (RKUV 1999 KV Nr. 96 S. 519 E. 9b, K 99/98; ARV 1997 Nr. 27 S. 151, C 232/93; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008, 8C_575/2007, E. 5). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der soweit legitimierten Beschwerdeführerin ist demnach einzutreten. Bei diesem Zwischenergebnis kann offen gelassen werden, ob auch auf die in eigenem Namen eingereichte Beschwerde des Rechtsvertreters einzutreten ist. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.—. Im vorliegenden Fall liegt das Honorar betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren mit Fr. 611.80 unter der erwähnten Grenze (vgl. Honorarnote des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2013). Über die vorliegende Beschwerde der Versicherten ist somit präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen ist. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Fall die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 125 V 32 E. 4.b). Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des EVG vom 21. September 1999, E. 2a., a.a.O.). Diese sind jeweils eingehend zu prüfen, wogegen bei den beiden übrigen Voraussetzungen – jener der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – keine strengere Prüfung angebracht ist als diejenige, wie sie auch im Gerichtsverfahren zur Anwendung gelang. Indem Art. 37 Abs. 4 ATSG im Gegensatz zu Art. 61 lit. f ATSG nicht von der Rechtfertigung, sondern vom Erfordernis der anwaltlichen Vertretung spricht, übernahm der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung und sah eine strenge Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vor. Auch die neuere Rechtsprechung bestätigt, dass im Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein grundsätzlich strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2, BGE 132 V 200 E. 5.1.3). 2.2 Bei der Voraussetzung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ist auf die Schwierigkeit des konkreten Falles und auf die jeweilige Verfahrensphase abzustellen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2003, a.a.O., Art. 37, Rz. 21, mit Hinweisen auf die bundesrätliche Botschaft zum ATSG). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2, BGE 132 V 200, E. 4.1). Unter anderem wird in der Lehre zu Art. 37 Abs. 4 ATSG die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung bejaht, wenn beispielsweise im Rahmen einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zum Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist. Ferner wird die Notwendigkeit bejaht, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Partei droht (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 37 N 23). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass nebst den Umständen des Einzelfalls auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Zudem kommen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht (vgl. BGE 125 V 32, E. 4.b). 3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Mehrheit der Einsprachen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstandsbereich ohne Beizug einer Rechtsvertretung erhoben würden, was dafür spreche, dass keine hohen formellen Hürden an eine Einsprache gestellt würden. Zudem bestehe aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes genügend Gewähr dafür, dass die Entscheid relevanten Aspekte ohne weiteres Zutun der versicherten Person beleuchtet würden. Im vorliegenden Fall sei schliesslich aufgrund der Protokolleinträge anlässlich der erfolgten Beratungsgespräche festzustellen, dass die Beschwerdeführerin umfassend über die Voraussetzungen des Taggeldanspruches informiert worden sei. Sie habe sich daher ohne Weiteres ein Bild davon machen können, welche Umstände zur Verfügung vom 3. August 2012 geführt hätten. Damit seien indes keine schwierigen rechtlichen Fragestellungen verbunden gewesen, welche eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie sich wegen absehbarer finanzieller Probleme am 5. Juni 2012 mit der Erwartung an ihren Rechtsvertreter gewandt habe, dass dieser aus dem Dschungel der Auseinandersetzungen mit Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bzw. Invalidenversicherung sowie der Sozialhilfe einen koordinierenden Ausweg finden möge. In dieser widersprüchlichen und sozialversicherungsrechtlich komplexen Situation habe ihr der Rechtsvertreter das Zusammenwirken zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung erläutert und sie angewiesen, sich trotz anhaltender und begründeter subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV anzumelden. Der Rechtsvertreter habe die Versicherte in der Folge auf verschiedenen Ebenen begleitet. Da die Sozialbehörde nicht bereit gewesen sei, diese Bemühungen zu finanzieren, sei der Rechtvertreter gezwungen gewesen, sein Mandat niederzulegen. Unter den konkreten Umständen sei es beinahe zynisch, wenn die Vorinstanz nunmehr behaupte, es habe an der Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtbeistands gefehlt. 3.2. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bereits im Vorfeld der ursprünglich angefochtenen Verfügung des RAV vom 3. August 2013 war die Problematik der krankheitsbedingten Vermittlungsunfähigkeit mit der Versicherten eingehend thematisiert worden. Nebst dem schon dazumal aktenkundigen Umstand, dass die Versicherte seit Mitte Oktober 2011 bis Ende Juli 2012 seitens ihres Hausarztes vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden war (vgl. Arztzeugnisse von Dr. D. , Akten N° 107 und 109), war anlässlich des Erstgesprächs vom 3. Juli 2012 insbesondere die Frage aufgeworfen worden, ob sich die Versicherte in der Lage fühle, die gesuchte Tätigkeit bzw. das gesuchte Pensum auszuüben. Diese Frage aber hat die Versicherte klar verneint (vgl. Mailschreiben RAV vom 13. September 2012, Akt N° 18). Ebenfalls schon in diesem frühen Zeitpunkt wurde deshalb festgehalten, dass die Versicherte infolge ihrer bis auf weiteres bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen werde. Dass die Versicherte über die Tragweite ihrer insbesondere auch subjektiven Bereitschaft, eine geeignete Arbeit anzunehmen, informiert war, spricht schliesslich der Umstand, dass im fraglichen Protokoll festgehalten worden war, dass sie erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% monatliche Stellenbewerbungen zu tätigen habe (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 3. Juli 2012, Akt N° 73 ff.). Dieses Protokoll ist von der Versicherten unterzeichnet worden, weshalb sie bei ihren Erklärungen zu behaften ist. Zumal sie sowohl mündlich als auch schriftlich offensichtlich über sehr gute bzw. genügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Lebenslauf, Akt N° 84), kann demnach ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr die Bedeutung der persönlichen Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit als subjektive Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich bewusst gewesen sein musste. Soweit beschwerdeweise nunmehr geltend gemacht wird, sie sei angewiesen worden, sich trotz anhaltender und begründeter subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse anzumelden, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die unentgeltliche Verbeiständung nicht nur mangels Notwendigkeit, sondern auch infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache vom 10. September 2012 hätte abgelehnt werden müssen. Ihrer nunmehr vorgebrachten Auffassung ist jedenfalls entgegen zu halten, dass für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dies jedoch war spätestens seit dem Erstgespräch vom 3. Juli 2012 der Fall. Die Vermittlungsfähigkeit setzt bekanntermassen stets auch die subjektive Bereitschaft voraus, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Genau diese Bereitschaft jedoch war von der Versicherten explizit verneint worden. Die Bedeutung dieses Umstands musste nebst ihrem Rechtsvertreter auch der Versicherten selbst bewusst sein. So geht aus der Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2013 hervor, dass die Versicherte von ihrem Rechtsvertreter angehalten worden sei, sich trotz anhaltender subjektiver Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung für den Bezug von Taggeldleistungen anzumelden. Zumal sie bereits zuvor im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Juni 2012 festgehalten hatte, aus krankheitsbedingten Gründen bis auf weiteres an der Arbeitsleistung verhindert zu sein, mussten ihr die Beweggründe der ablehnenden Verfügung des RAV vom 3. August 2012 jedenfalls soweit bekannt sein, dass sie sich auch ohne anwaltliche Vertretung dagegen hätte zur Wehr setzen können. Dies gilt umso mehr, als sich in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht über die Frage der Vermittlungsfähigkeit hinaus keine weiteren Rechts- oder Sachverhaltsprobleme gestellt haben. Hinsichtlich ihrer subjektiven Vermittlungsbereitschaft hätte die Versicherte einzig darlegen müssen, dass und weshalb sie entgegen ihrer bisherigen Aussage nunmehr doch bereit und in der Lage gewesen wäre, einer zumutbaren Anstellung im Umfang von mindestens 20% nachzugehen. Dafür aber bedurfte es keiner anwaltlichen Vertretung. 3.3 An diesem Ergebnis vermag die in der Beschwerdebegründung zitierte Judikatur nichts zu ändern. Entgegen dem in plädoyer 6/2010 erwähnten – strafrechtlichen – Präjudiz des Bundesgerichts vom 9. September 2010 handelt es sich vorliegend gerade nicht um einen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung aufgrund prozessrechtlicher Rügen geradezu als komplex zu bezeichnen wäre. Darüber hinaus ist mit der Ablehnung in der Anspruchsberechtigung kein vergleichbar schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Versicherten verbunden, wie dies bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Fall ist. Gleiches gilt für das in SVR 2009 IV Nr. 5 zitierte Präjudiz des Bundesgerichts vom 19. August 2008; entgegen der hier vorliegenden Konstellation war der Versicherte in jenem Fall zweifelsohne auf anwaltliche Vertretung angewiesen, um mittels ergänzender Fragen zu einem medizinischen Fragenkomplex Stellung nehmen und damit bereits in einem frühen Zeitpunkt seine gesetzlich statuierten Mitwirkungsrechte wahren zu können. Entgegen der hier vorliegenden Konstellation lag jenem vom Bundesgericht entschiedenen Fall zudem eine ausserordentlich schwierige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zu Grunde. Solche Umstände liegen hier gerade nicht vor. Es ist daran zu erinnern, dass sich eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, weil rechtliche oder tatsächliche Fragen mit erhöhter Komplexität dies als notwendig erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). Dies bedeutet, dass nur die besonderen oder überdurchschnittlichen Fälle von der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfasst werden. Die zitierten Fundstellen sind daher nicht einschlägig. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hinweist, dass ihr Rechtsvertreter einen Ausweg aus dem Dschungel der Auseinandersetzungen mit Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- bzw. Invalidenversicherung und der Sozialhilfe habe finden müssen und sie deshalb auf verschiedenen Ebenen begleitet habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Rechtsgebiete klar zu trennen sind. Die Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung können infolge unterschiedlicher Fragestellungen in den einzelnen Rechtsgebieten erfüllt sein, in anderen jedoch nicht. Im vorliegenden Fall lagen den verschiedenen Gebieten ebenfalls unterschiedliche Problemfelder zu Grunde. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in unfall- oder invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht orientiert sich deshalb nicht an denselben Massstäben, wie sie in casu betreffend die Ablehnung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruches mangels Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung gelangen. Die pauschale Argumentation der Beschwerdeführerin vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sozialbehörde nicht bereit gewesen sei, die anwaltlichen Bemühungen zu finanzieren. Die Verweigerung von Sozialhilfeleistungen stellt jedenfalls keinen Grund dar, dass die entsprechenden Bemühungen des Rechtsvertreters von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen wären. Zusammenfassend kann nicht davon gesprochen werden, dass bei der vorliegenden Sachlage, bei welcher die fehlende Vermittlungsbereitschaft offensichtlich bereits vor dem Anheben der Einsprache vom 10. September 2012 aktenkundig war, eine widersprüchliche oder komplexe Situation vorgelegen hätte. Die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im entsprechenden Verwaltungs- und Einspracheverfahren muss somit verneint und die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – im Ergebnis demnach abgewiesen werden. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 (…) Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 600.— (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.